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02.02.2023 | 12:03 Uhr
Seit Jahresbeginn gelten neue Regeln im Straßenverkehr. Roland Potthoff, Leiter der TÜV-Station in Wiedenbrück, gibt Tipps.
Der graue und der rosafarbene „Lappen“ verlieren stufenweise ihre Gültigkeit. Sie müssen durch den EU-Führerschein ersetzt werden. Autofahrer, die die Umtauschfrist verpassen, müssen mit Bußgeldern rechnen. Ihre Fahrerlaubnis verlieren sie aber nicht. Foto: Oliver Berg/dpa
Rheda-Wiedenbrück (gl) - Seit Jahresbeginn gelten neue Regeln im Straßenverkehr. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern rechnen. Darauf weist der TÜV Nord hin, der in Rheda-Wiedenbrück mit einer Teststation am Pilgerpatt vertreten ist. „Führt der Gesetzgeber neue Richtlinien und Gesetze ein, sorgen meist großzügige Übergangsfristen dafür, dass keine unangenehmen Überraschungen auftreten“, teilt der TÜV mit. „Rund um das Auto sind für 2023 bereits viele Neuerungen angekündigt worden – aber jetzt wird es ernst. Wer sich nicht ab sofort an diese Regeln hält, muss mit Bußgeldern rechnen.“ Roland Potthoff, Leiter der TÜV-Station Wiedenbrück, gibt einen Überblick über die neuen Vorschriften und Gesetze, die Fahrerinnen und Fahrer für die Sicherheit aller jetzt unbedingt beachten müssen.
Dieselfahrverbot ab Februar auch in München
Verbandskasten: Eine Maskenpflicht gilt in immer weniger Bereichen, doch wer 2023 mit dem Auto unterwegs ist, sollte zwei medizinische Masken im Erste-Hilfe-Set mit sich führen. Diese Regelung war zwar bereits zum 1. Februar 2022 in Kraft getreten und die Übergangsfrist sollte eigentlich zum 31. Januar dieses Jahres auslaufen.
Allerdings hat das Verkehrsministerium die notwendige Änderung der Straßenverkehrsordnung noch nicht vorgenommen. Solange das nicht der Fall ist, fällt auch kein Bußgeld an. „Man kann aktuell sowohl die neuen Verbandskästen nach der DIN-Norm 13164-22 als auch die alten nach DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 nutzen“, sagt der Experte. Eine Ergänzung mit zwei Masken ist vorerst noch nicht notwendig, aber ratsam, sagt Roland Potthoff.
Dieselfahrverbot: Das Dieselfahrverbot greift ab Februar auch in München. Besucher aus OWL sollten darauf achten. Um dem Klimawandel entgegenzuwirken, dürfen in der ersten Phase Selbstzünder der Euro-4-Norm nicht mehr in der Umweltzone unterwegs sein. Ab Oktober müssen dann auch Euro-5-Diesel draußen bleiben. Sollte die Luft bis zum 1. April 2024 immer noch nicht ausreichend sauber sein, tritt Stufe drei in Kraft, in der alle Ausnahmen wie etwa für Anwohner, den Lieferverkehr sowie Taxen wegfallen. „Das Dieselfahrverbot orientiert sich an der Schadstoffklasse des Autos, Motorrads oder Wohnmobils. Diese kann über die Emissionsschlüsselnummer ermittelt werden, welche in der Zulassungsbescheinigung Teil eins im Feld 14.1 steht“, erklärt Potthoff.
Automatische Erinnerung möglich
Hauptuntersuchung: Ein Blick auf das Nummernschild kann Halter vor einem Bußgeld bewahren: Alle, die eine rosafarbene Plakette haben, müssen im Lauf des Jahres zur Hauptuntersuchung. Ist technisch alles in Ordnung, stellt die Prüfstelle eine neue Plakette aus. „Damit niemand den Termin beim TÜV verpasst, bieten wir eine kostenlose HU-Terminerinnerung an“, sagt der Stationsleiter. Interessenten können einfach online die Daten eintragen und schon erhält man einen automatischen Reminder.
Führerschein: Wer zu den Jahrgängen 1959 bis 1964 zählt und seinen Führerschein noch nicht umgetauscht hat, muss bei einer Polizeikontrolle ab sofort mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. Die Fahrerlaubnis bleibt aber erhalten. Die Führerscheinprüfung muss auch kein weiteres Mal abgelegt werden. „Bis zum Fristende sollt man aber besser nicht mit dem Behördengang warten“, rät Potthoff. „Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich.“ Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle Führerscheine gegen den neuen EU-Führerschein ausgetauscht werden. Dieser ist jeweils 15 Jahre gültig und fälschungssicher. „Unser Führerschein-Umtausch-Rechner verrät schnell und unkompliziert, welche Umtauschfrist relevant ist“, sagt der Leiter der TÜV-Station am Wiedenbrücker Pilgerpatt. 2024 müssen die Jahrgänge 1965 bis 1970 verpflichtend ihre Führerscheine umgetauscht haben – und zwar spätestens bis zum 19. Januar 2024.
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