Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich anzumelden. Wenn Sie bereits Digitalabonnent sind, Sie sich aber noch nicht in unserem Portal registriert haben, holen Sie das bitte nach, um auch künftig das e-paper und/ oder unsere Plus-Inhalte lesen zu können.
22.12.2022 | 09:10 Uhr
Darf das Land NRW die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen verlangen? Ein Grundsatzurteil aus Münster soll im Frühjahr 2023 Klarheit schaffen.
Rund 2500 Klagen gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe liegen vor Verwaltungsgerichten in NRW. Das Oberverwaltungsgericht strebt ein schnelles Grundsatzurteil an. Foto: dpa
Münster (dpa) - Im Streit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen an das Land Nordrhein-Westfalen strebt das Oberverwaltungsgericht in Münster für das 1. Quartal 2023 eine Grundsatzentscheidung an. Das sagte eine Sprecherin auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.
OVG zieht Verfahren vor
Das NRW-OVG drückt aufs Tempo und zieht elf Verfahren vor, weil an den Verwaltungsgerichten rund 2500 Klagen anhängig sind. Voraussetzung für eine schnelle Entscheidung sei aber, dass alle Verfahrensbeteiligten entsprechend mitwirken, heißt es am OVG. Einen Termin für die mündliche Verhandlung gibt es noch nicht.
Das Land war nach Niederlagen zu Corona-Soforthilfen vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen am OVG in Berufung gegangen. Wirtschaftsministerin Mona Neubaur (Grüne) hatte dies Anfang Oktober mit Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit begründet. Nach einer vom Land beantragten Fristverlängerung liegt dem 4. Senat jetzt die Berufungsbegründung vor.
Genehmigungsbescheide missverständlich
Im August 2022 hatten Empfänger von Soforthilfe in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht bekommen. Sie sollten Tausende von Euro zurückzahlen. Aus Sicht der Justiz aber waren die Antragsformulare und Genehmigungsbescheide missverständlich - die Richter hoben sie auf. Die drei Kläger am Gericht in Düsseldorf hatten zunächst jeweils 9000 Euro Soforthilfe erhalten. Später reduzierte die Bezirksregierung Düsseldorf aber die Höhe der ihnen zustehenden Soforthilfe auf jeweils etwa 2000 Euro und forderte die restlichen 7000 Euro zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Antragsteller aber zu Recht davon ausgehen können, dass Maßstab für die Soforthilfen ihre Umsatzeinbußen seien und nicht - wie erst Wochen später vom Land klargestellt - die durch die Pandemie eingetretenen Verluste.
Zu Beginn des coronabedingten Lockdowns im März 2020 war für Hunderttausende Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen mit Unterstützung des Bundes das milliardenschwere Programm „NRW-Soforthilfe 2020" aufgelegt worden. Ausgezahlt wurde zunächst eine Pauschale - um Zeit zu gewinnen, sollte die Liquiditätsprüfung erst nachgelagert erfolgen.
Texte und Fotos von die-glocke.de sind urheberrechtlich geschützt. Weiterverwendung nur mit Genehmigung der Chefredaktion.